Ladestationen in Gebäuden und Garagen nach Wiener Bauordnung und Garagengesetz

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Mit der Bauordnung für Wien wurde Ende 2024 auch das Wiener Garagengesetz novelliert und damit auch die Vorschriften betreffend der Ladeinfrastruktur in Immobilien und Garagen erneuert. Damit setzt Wien die Richtlinie der EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2018 um. Darüber hinaus hat die EU 2024 eine neue Richtlinie für die Energieeffizienz von Gebäuden erlassen, die sich in den nächsten Novellen der Bauordnung und des Garagengesetzes niederschlagen wird. Grund genug, um alte und neue Verpflichtungen sowie absehbare Änderungen in einem eigenen Ratgeber-Beitrag zu beleuchten.

Ladestationen im Neubau

Grundsätzlich ist bei jeder Errichtung einer Garage bereits eine Leerverrohrung für die Stromversorgung von Ladepunkten sowie Platzreserven für Zähler, Sicherungen und Verteilung und Planungsreserven für die Netzanschlussleistung vorzusehen (§ 6 (3)). Das bedeutet, dass brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung herzustellen sind und ausreichend Platz für im Zuge der Errichtung oder Erweiterung der Ladeinfrastruktur notwendige Zähler, Sicherungen und Verteiler einzuplanen sind. Die Ladeinfrastruktur ist bei der Bereitstellung der Netzanschlussleistung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 6 (3a)):

  • Ladepunkte: Mindestens 1 Ladepunkt für mindestens jeden 10. Stellplatz: Es ist also zumindest jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt auszuführen.
  • Leerverrohrung: Es ist für mindestens jeden 5. Stellplatz eine Leerverrohrung zu errichten.
  • Behindertenstellplätze: Besteht in einer Garage gleichzeitig die Verpflichtung zur Schaffung von Behindertenstellplätzen und die Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten, ist zumindest einer der Behindertenstellplätze mit einem Ladepunkt auszustatten. (§8 (1a))

Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen gelten folgende Regelungen (§ 6 (3b):

  • Ladepunkte: Mindestens 1 Ladepunkt für mindestens jeden 10. Stellplatz (§ 6 (3a)): Es ist also zumindest jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt auszuführen.
  • Leerverrohrung: Es sind alle übrigen Stellplätze mit einer Leerverrohrung zu versehen.

Im Neubau sind nunmehr also bereits Ladepunkte bei mindestens 10% der Stellplätze auszuführen und Leerverrohrung für weitere Ladepunkte vorzubereiten. Damit sollten die Ladebedürfnisse der nächsten Jahre auf jeden Fall gestillt werden können, auch wenn bei Nicht-Wohngebäuden die Leerverrohrung ruhig etwas großzügiger ausgeführt werden könnten.

Ladestationen in Bestandsgebäuden

Vorschriften für Neubauten sind relativ einfach vorzuschreiben und umzusetzen. Mitunter ganz anders kann dies im Bestand aussehen. Je älter ein Gebäude ist, desto schwieriger kann es sich gestalten, neue Vorschriften umzusetzen oder auf neue Bedürfnisse (wie eben das Laden eines Elektroautos) zu reagieren. Das Wiener Garagengesetz sieht hier nun zwei Maßnahmen vor bestehende Gebäude vor:

  • 6 (3a) und (3b) gelten auch bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden, wenn die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden oder daran angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betreffen. In diesem Fall sind die oben beschriebenen Maßnahmen für den Neubau auch im Bestand vorzunehmen.
  • Bei allen bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss aber ohnehin eine Ladeinfrastruktur geschaffen werden: Bis zum 01.01.2030 muss mindestens jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden.

Ergänzend zu möglichen baulichen Hindernissen, die den Ausbau der Ladeinfrastruktur hemmen könnten, ist bei Bestandsgebäuden auch die Eigentümerstruktur zu beachten. Weder die Bauordnung noch das Garagengesetz geben hier eindeutig vor, was passiert, wenn einzelne Eigentümer gegen notwendige Maßnahmen stimmen, wer auf fix vergebenen Stellplätzen einen Ladepunkt dulden muss, obwohl er selbst noch keinen benötigt, aber auch wer gegebenenfalls in den Genuss eines von der Eigentümergemeinschaft finanzierten Ladepunkts kommt. Diese Punkte sollten also jedenfalls bei der Eigentümerversammlung besprochen werden.

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Praktische Lösungen wie die Zaptec Pro sind im Neubau wie auch im Bestand einfach umsetzbar

Umsetzung und Ausführung von Ladestationen in Garagen

Grundsätzlich bedarf es für die Ausführung von üblicher AC-Ladeinfrastruktur in Gebäuden keiner baubehördlichen Genehmigung. Diese ist erst bei der Schaffung von Ladepunkt von jeweils mehr als 22 kW pro Stellplatz nötig.

Das Aufladen von Antriebs- aber auch Starterbatterien ist in Garagen erlaubt, allerdings muss eine ausreichende Lüftung gegeben sein (§ 20 (2)). Das bedeutet auch, dass bei allen neuen Garagen und allen Garagen im Bestand, die künftig verpflichtend eine Ladeinfrastruktur schaffen oder vorbereiten müssen, eine entsprechende Lüftung auszuführen ist.

Eine Erleichterung gibt es hingegen in Bezug auf die Stellplatzverpflichtung bei Neubauten bzw. deren Kompensation: Werden mehr Ladepunkte geschaffen, als das Wiener Garagengesetz in § 6 vorsieht, reduziert sich die Stellplatzverpflichtung um einen Stellplatz pro vier Ladepunkten, die über die Verpflichtung von § 6 hinausgehen (§50b. (1)). Werden also etwa 12 zusätzliche, über die Verpflichtung hinausgehende Ladepunkte geschaffen, reduziert sich die Stellplatzverpflichtung für das gesamte Gebäude um drei Stellplätze.
Hier wird die Ausführung von zusätzlichen Ladepunkten bei vielen Projekten wesentlich günstiger sein als die Zahlung der Ausgleichsabgabe, die bis zu EUR 25.000,00 pro Stellplatz betragen kann.

Werden die vorgeschriebenen Ladepunkte und Leerverrohrungen übrigens nicht ausgeführt, gibt es keine Möglichkeit einer Ausgleichsangabe wie bei der Stellplatzverpflichtung. Werden die erforderlichen Verpflichtungen nicht umgesetzt, entspricht dies einer Vorschriftswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis zu EUR 50.000,00 laut Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien.

Ausblick auf die neue EU-Richtlinie

Wie eingangs bereits ausgeführt, erfüllt die aktuelle Rechtslage in Wien eine Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018. Die EU hat 2024 aber bereits eine neue Richtlinie beschlossen, welche künftige Novellierungen der Bauordnung und des Garagengesetzes beeinflussen wird. Zum Teil wird es hier weiterreichende Maßnahmen geben, aber manche Vorschriften erfüllt die aktuelle Rechtslage bereits.

Hier ein Überblick über die Richtlinie der EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2024) in Bezug auf Ladestationen:

  • Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt pro 5 Stellplätzen und eine Vorverkabelung von mindestens 50% der Stellplätze errichten (Art. 14 (1)).
    • Neue Bürogebäude und Bürogebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen darüber hinaus mindestens 1 Ladepunkt je zwei Stellplätze schaffen.
  • Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen mindestens 1 Ladepunkt pro 10 Stellplätze und eine Vorverkabelung von mindestens 50% der Stellplätze errichten. (Art. 14 (2)).
  • Neue Wohngebäude oder Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen zumindest die Vorverkabelung für 50% der Stellplätze schaffen, sofern die Gebäude insgesamt mehr als drei Stellplätze haben. Im Neubau ist zudem mindestens 1 Ladepunkt zu installieren.
  • Die Grundlage für intelligentes und bidirektionales Laden mittels nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Protokolle und Standards soll durch die Mitgliedsstaaten ermöglicht werden.
  • Bürokratische Hürden sollen abgeschafft werden, dazu zählt u.a. die Notwendigkeit der Zustimmung von Vermietern und Miteigentümern (bei privaten LP zur eigenen Nutzung). (Artikel 14 (8))
  • Im Zuge des Datenaustausches sollen Daten – auch von Ladepunkten – vereinfacht und digital zugänglich sein.

Während die Rechtslage in Wien bei Wohngebäuden die Vorgaben der neuen Richtlinie bereits erfüllt, geht die Richtlinie bei Nicht-Wohngebäuden teilweise etwas weiter. Interessant für den Nutzer der Ladeinfrastruktur sind aber auch die drei letzten Punkte: Der Wegfall bürokratischer Hürden wird es den Nutzern leichter machen eine eigenen Ladeinfrastruktur zu errichten, während der Datenaustausch sowie das intelligente und bidirektionale Laden den täglichen Betrieb optimieren. Den täglichen Betrieb können Sie bereits heute mit unseren Lastmanagement– und Abrechnungssystemen optimieren – kontaktieren Sie uns noch heute für eine umfangreiche Beratung!

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Fazit

Mit der Bauordnung für Wien und dem Wiener Garagengesetz werden Neubauten und Bestandsobjekte Schritt für Schritt für die Elektromobilität vorbereitet. Damit können Eigentümer und Mieter – egal ob privat oder als Betrieb – leichter auf E-Autos umsteigen und eine passende Ladeinfrastruktur errichten. Durch die konsequente Umsetzung und einheitliche Standards und Normen für künftige Technologien wird die Einbindung in das Stromnetz besser und intelligenter werden.

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