Förderung E-Mobilität für Private
Förderungen der E-Mobilität für Private gibt es gleich mehrere. Gefördert werden E-Autos, E-Bikes, E-Mopeds und E-Motorräder genauso wie die zugehörige Ladeinfrastruktur. Folgend finden Sie einen Überblick über die aktuellen Förderungen in Österreich. Haben wir eine Förderung in unserem Ratgeber näher beleuchtet, finden Sie dazu einen Link in der Liste. Sollten Sie offene Fragen zu einem Förderthema haben, wenden Sie sich gerne direkt an uns.
E-Mobilitätsförderungen 2024 für Private
Förderungen für Fahrzeuge
Gefördert werden PKW (M1), Nutzfahrzeuge (N1) sowie Leichtfahrzeuge (L2e, L5e, L6e, L7e), Motorräder (L3e) und Mopeds (L1e). Folgende Liste gibt einen Überblick über die Förderungen.
Die Registrierung ist bis 31.03.2025 möglich, sofern ausreichend Budget vorhanden ist.
Fördergegensant | max. Kostenanteil | E-Mobilitätsförderung des Importeurs | Bundesförderung | Förderung Gesamt |
Förderung für Elektroautos1 | 50% | EUR 2.000,00 | EUR 3.000,00 | EUR 5.000,00 |
Förderung für Elektroleichtfahrzeug | 50% | – | EUR 1.300,00 | EUR 1.300,00 |
Förderung für E-Moped L1e | 50% | EUR 350,00 | EUR 600,00 | EUR 950,00 |
Förderung für E-Motorrad L3e £ 11 kW | 50% | EUR 500,00 | EUR 1.200,00 | EUR 1.700,00 |
Förderung für E-Motorrad L3e > 11 kW | 50% | EUR 500,00 | EUR 1.800,00 | EUR 2.300,00 |
Anmerkungen:
- Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis von mehr als EUR 60.000,00 sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Brutto-Listenpreis bezieht sich auf das Basismodell ohne Sonderausstattung.
Förderungen für Ladestationen
Fördergegenstand | max. Kostenanteil | Bundesförderung |
Förderung für intelligente Ladekabel2 | 50% | EUR 600,00 |
Förderung für kommunikationsfähige Wallboxen1, 2 (Heimladestation) | 50% | EUR 600,00 |
Förderung für kommunikationsfähige Wallboxen1, 2 im Mehrparteienhaus als Einzelanlage | 50% | EUR 900,00 |
Förderung für kommunikationsfähige Ladestationen1, 2 mit Lastmanagement in im Mehrparteienhaus als Gemeinschaftsanlage3 | 50% | EUR 1.800,00 |
Anmerkungen:
- Bei fix installierten Wallboxen und Ladestationen sind auch die Installationskosten förderfähig. Die Wallbox muss von einem konzessionierten Elektroinstallateur installiert werden.
- Alle Ladestationen und intelligenten Wallboxen müssen über mindestens einen der folgenden Kommunikationsstandards verfügen: OCPP, Modbus.
- Als Gemeinschaftsanlage gilt ein Verbund von Ladestationen, der über einen Stromanschluss zusammengeschlossen ist. Die Anlage muss über ein Lastmanagement verfügen.
Abwicklung der Förderung
Alternative Mobilität 2024
Fördergegenstand | max. Kostenanteil | Landesförderung |
Elektroscooter für Pensionisten und gehbehinderte Personen | 30% | EUR 400,00 |
Elektro-Mopeds und Elektromotorräder | 30% | EUR 500,00 |
Elektro-PKW | 30% | EUR 2.000,00 |
Intelligente Ladekabel | 30% | EUR 300,00 |
Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Ladesäulen) bis 3,7 kW | 30% | EUR 300,00 |
Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Ladesäulen) über 3,7 kW | 30% | EUR 500,00 |
Abwicklung der Förderung
- Abwicklung: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9
- Ablauf: 31.12.2024
- Richtlinie
Wohnbau: Intelligente E-Ladestationen
Dynamisches Lastmanagement
Förderung für Anschaffung und Installation von dynamischen Lastmanagementsystemen in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen oder mehr als 10 Stellplätzen.
Fördergegenstand | max. Kostenanteil | Landesförderung |
Basisförderung für bis zu 99 möglichen Ladepunkten | 30% | EUR 5.000,00 |
Zuschlag je weiteren 50 möglichen Ladepunkten | 30% | EUR 2.500,00 |
Bis zu einer Größe von 50 Abstellplätzen ist das Lastmanagementsystem für alle Abstellplätze auszulegen. Ab 51 Abstellplätzen ist das Lastmanagement für 80% der Abstellplätze auszulegen. Mindestens ein Ladepunkt muss mit dem Lastmanagementsystem installiert werden.
Intelligente E-Ladestationen
Förderung für mobile Ladestationen und Wallboxen mit mindestens 11 kW maximaler Ladeleistung.
Fördergegenstand | max. Kostenanteil | Landesförderung |
Intelligentes Ladekabel | 30% | EUR 100,00 |
Wallbox | 30% | EUR 300,00 |
Abwicklung der Förderung
- Abwicklung: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15
- Richtlinie